Für Ärztinnen, Ärzte und Praxisteams
Hilfsmittel verordnen: was wir von Ihrer Praxis brauchen
Wir versorgen Ihre Patientinnen und Patienten mit Geräten zur Elektrostimulation und zum Biofeedback als Leihgerät über die gesetzliche Krankenkasse, auf Ihre Verordnung. Präqualifiziert nach § 126 SGB V, Vertragspartner von über 60 Krankenkassen, Sitz in Wiehl. Diese Seite fasst zusammen, was auf der Verordnung stehen muss, welche Hilfsmittelnummern gelten und was wir Ihnen abnehmen.
Über 60
Kassenverträge; fehlt Ihre Kasse, prüfen wir einen Vertragsbeitritt
1–3 Werktage
bis das Gerät in der Regel bei der Patientin oder dem Patienten ist
Kein Budget
Hilfsmittel belasten weder Arzneimittel- noch Heilmittelvolumen
Was auf der Verordnung stehen muss
Damit die Krankenkasse ohne Rückfrage genehmigt, brauchen wir eine Hilfsmittelverordnung mit diesen Angaben:
- Diagnose: möglichst mit ICD-10-Code und der Indikation, aus der sich das Hilfsmittel ergibt, etwa chronischer Rückenschmerz, Belastungsinkontinenz oder Fußheberschwäche nach Schlaganfall.
- Bezeichnung des Hilfsmittels: Produktart oder 7-stellige Hilfsmittelnummer genügt, zum Beispiel „TENS-Gerät, 09.37.01“. Ein konkretes Modell müssen Sie nicht angeben; die Auswahl treffen wir nach Kassenvertrag und Bedarf.
- Anzahl: in der Regel 1.
- Ausstellungsdatum, Praxisstempel und Unterschrift: auf Muster 16 mit angekreuzter Ziffer 7 „Hilfsmittel“.
- Vollständige Versichertendaten: Name, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertennummer.
Die Verordnung verliert 28 Kalendertage nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat. Fehlt eine Angabe, klären wir das direkt mit Ihrer Praxis, ohne die Patientin oder den Patienten zu belasten.
Hilfsmittelnummern nach Indikation
Die Produktgruppen aus dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Auf der Verordnung genügt die Produktart; die vollständige Positionsnummer des konkreten Geräts tragen wir ein.
| Indikation | Produktgruppe | Gerätetyp |
|---|---|---|
| Schmerztherapie, auch bei Polyneuropathie | 09.37.01 | TENS-Geräte zur Schmerzbehandlung |
| Muskelstimulation, Rehabilitation | 09.37.02 (EMG-getriggert: 09.37.02.2) | Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation |
| Fußheberschwäche, Peronäusparese | 09.37.04 (.0 einkanalig, .1 mehrkanalig, sensorgesteuert) | Peronäusstimulatoren |
| Harn- und Stuhlinkontinenz | 09.37.03.0 / 09.37.03.1 | Inkontinenztherapiegeräte mit Therapiespeicher, mit Biofeedback |
| Beckenbodentraining | 15.25.19 | Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur |
| Kontinenztraining bei Kindern (Enuresis) | 15.25.18 | Weckgeräte |
| Hyperhidrose | 09.30.01 (.0 konstant, .1 gepulst, .2 beides) | Leitungswasser-Iontophoresegeräte |
| Erektile Dysfunktion | 99.27.02 (Erektionsringe: 99.27.01) | Vakuum-Erektionssysteme |
So läuft die Versorgung
1. Sie verordnen
Die Patientin oder der Patient bekommt die Verordnung mit. Die Wahl des Leistungserbringers liegt bei den Versicherten; fällt sie auf uns, können Sie die Verordnung mit deren Einverständnis auch direkt an uns senden.
2. Die Verordnung kommt zu uns
Versicherte laden sie unter jobi.med/verordnung-einreichen als Foto hoch oder senden sie per WhatsApp; Praxen per Fax an 02262 717693, per E-Mail an info@jobi.med oder per Post. Für die Abrechnung mit der Kasse brauchen wir das Original per Post, der Upload gibt uns die Zeit, alles vorzubereiten.
3. Wir klären die Kostenübernahme
Kostenvoranschlag, Genehmigung, Rückfragen der Kasse: das machen wir. Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf. Fehlt auf der Verordnung etwas, klären wir das direkt mit Ihrer Praxis.
4. Lieferung, Einweisung, Begleitung
Das Gerät kommt mit Zubehör in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Werktagen. Wir weisen ein, telefonisch oder vor Ort, wie es die Medizinprodukte-Betreiberverordnung verlangt, und dokumentieren das. Ersatz-Elektroden gehören in der Regel zur laufenden Versorgung; am Ende holen wir das Leihgerät zurück.
Das nehmen wir Ihrer Praxis ab
- Kostenvoranschlag und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse
- Rückfragen der Kasse zur Verordnung, abgestimmt mit Ihrer Praxis
- Einweisung nach Medizinprodukte-Betreiberverordnung mit Dokumentation
- Ersatz-Elektroden und Zubehör während der Versorgung
- Rückholung des Leihgeräts am Ende der Therapie
- Prüfung eines Vertragsbeitritts, wenn wir mit der Kasse noch keinen Vertrag haben
Keine Zuwendungen, keine Depots
Wir zahlen keine Prämien und stellen keine Gerätedepots in Praxen. § 128 SGB V verbietet das, und wir halten uns daran. Was wir anbieten, ist Fachinformation: Auf Wunsch senden wir Ihnen Informationsmaterial für Anmeldung und Wartezimmer und beantworten Fragen zur Geräteauswahl, auch bei ungewöhnlichen Indikationen.
Für Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen
Sie verordnen keine Hilfsmittel, sehen aber als Erste, wenn TENS oder Muskelstimulation zu Hause die Behandlung sinnvoll ergänzt. Empfehlen Sie Ihrer Patientin oder Ihrem Patienten, das Thema mit der verordnenden Ärztin oder dem Arzt zu besprechen; die Hilfsmittelnummern oben helfen dabei.
Geräte für den Praxisbedarf kaufen Sie direkt im Katalog, mit Rechnung an die Praxisanschrift. Für mehrere Geräte oder Zubehör in größerer Menge fordern Sie ein Angebot an.
Häufige Fragen aus Praxen
Muss auf der Verordnung ein konkretes Gerät stehen?
Nein. Die Produktart oder die 7-stellige Hilfsmittelnummer genügt, zum Beispiel „TENS-Gerät, 09.37.01“. Ein bestimmtes Modell ist nur dann sinnvoll, wenn es medizinisch begründet ist; bitte vermerken Sie die Begründung dann auf der Verordnung, sonst besteht die Kasse auf dem Vertragsgerät.
Belastet die Hilfsmittelverordnung das Praxisbudget?
Hilfsmittel unterliegen keinem Praxisbudget; sie belasten weder Ihr Arzneimittel- noch Ihr Heilmittelvolumen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt, deshalb sollte die Indikation aus Diagnose und Verordnung hervorgehen.
Wie lange ist die Verordnung gültig?
Die Verordnung verliert 28 Kalendertage nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat. Der Upload oder die E-Mail an uns wahrt die Frist, das Original kann nachgereicht werden.
Darf die Praxis die Verordnung direkt an Jobi senden?
Ja, mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten. Die Wahl des Leistungserbringers liegt bei den Versicherten. Senden Sie die Verordnung per Fax an 02262 717693, per E-Mail an info@jobi.med oder per Post an Jobi Medizintechnik-Team GmbH, Zeitstr. 7, 51674 Wiehl. Für die Abrechnung benötigen wir das Original.
Wer weist in das Gerät ein?
Wir. Die Einweisung ist nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung unsere Pflicht und findet telefonisch oder vor Ort statt, mit Dokumentation. Eine Gebrauchsanweisung oder ein Video allein genügt dafür nicht.
Was passiert, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Wir informieren Sie und die Patientin oder den Patienten über den Grund. Häufig fehlt nur eine Angabe, die sich nachreichen lässt; ansonsten besprechen wir Alternativen und den Widerspruch. Hat die Kasse mit uns noch keinen Vertrag, prüfen wir einen Vertragsbeitritt.
Versorgen Sie auch privat Versicherte?
Ja. Privat Versicherte erhalten vorab einen Kostenvoranschlag für ihre Versicherung; die Erstattung richtet sich nach dem Tarif. Beihilfeberechtigte versorgen wir ebenso.
Kann die Therapie über den bewilligten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden?
Ja, dafür ist eine Folgeverordnung nötig. Die Patientin oder der Patient meldet sich dazu in Ihrer Praxis; auf Wunsch erinnern wir rechtzeitig vor Ablauf.
Kontakt für Praxen
Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr. Rückfragen zu einer laufenden Versorgung beantworten wir Ihnen direkt; bitte nennen Sie den Namen der Patientin oder des Patienten und das Ausstellungsdatum der Verordnung.
- +49 (0) 2262 717692
- Fax +49 (0) 2262 717693
- info@jobi.med
- Jobi Medizintechnik-Team GmbH, Zeitstr. 7, 51674 Wiehl
Link für Ihre Patientinnen und Patienten, etwa auf dem Ausdruck oder als QR-Code: jobi.med/verordnung-einreichen
Zur Seite „Verordnung einreichen“Rechtsstand dieser Seite: . Maßgeblich sind das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA und der jeweilige Kassenvertrag in der geltenden Fassung.
