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Versorgung & Krankenkasse10. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · JOBI Medizintechnik-Team

Hilfsmittelverordnung: was draufstehen muss, damit die Kasse zahlt

Die häufigste Ursache für Rückfragen der Krankenkasse ist eine unvollständige Verordnung. Fünf Angaben, die auf jede Hilfsmittelverordnung gehören, und wie Sie sie in zwei Minuten prüfen.

Hand mit Stift schreibt auf einen Notizblock auf einem Holztisch

Die Verordnung ist ausgestellt, das Foto hochgeladen, und dann kommt statt des Geräts eine Rückfrage. In den meisten Fällen fehlt eine Angabe, die die Krankenkasse für die Genehmigung braucht. Das lässt sich vermeiden, bevor Sie die Praxis verlassen. Dieser Artikel zeigt, was auf einer Hilfsmittelverordnung stehen muss, wo sie sich von der Verordnung für Physiotherapie unterscheidet, und was Sie nicht selbst klären müssen.

Das richtige Formular: Muster 16, Ziffer 7

Hilfsmittel wie TENS-Geräte, Muskelstimulatoren, Inkontinenztherapiegeräte oder Iontophoresegeräte werden auf dem rosafarbenen Formular Muster 16 verordnet, im Alltag oft schlicht Rezept genannt. Wichtig ist das Kreuz bei Ziffer 7 „Hilfsmittel“. Physiotherapie, Ergotherapie und andere Heilmittel laufen dagegen über Muster 13. Eine Verwechslung ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Verordnung nicht verarbeitet werden kann.

Die fünf Pflichtangaben

  • Diagnose, möglichst mit ICD-10-Code. Aus ihr muss sich ergeben, warum das Hilfsmittel nötig ist, etwa chronischer Rückenschmerz, Belastungsinkontinenz oder Fußheberschwäche nach Schlaganfall.
  • Bezeichnung des Hilfsmittels. Die Produktart oder die 7-stellige Nummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis genügt, zum Beispiel „TENS-Gerät, 09.37.01“ oder „Inkontinenztherapiegerät, 09.37.03“. „Elektrotherapie“ allein ist zu unbestimmt.
  • Anzahl, in der Regel 1.
  • Ausstellungsdatum, Praxisstempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes.
  • Ihre Versichertendaten: Name, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertennummer. Sie werden meist automatisch aufgedruckt, sollten aber lesbar sein.

Muss ein bestimmtes Gerät draufstehen?

Nein. Die Kasse versorgt mit einem Gerät aus dem Vertragssortiment ihres Leistungserbringers; welches Modell das ist, richtet sich nach dem Vertrag zwischen Kasse und Versorger. Steht ein bestimmtes Produkt auf der Verordnung, ist das nur dann sinnvoll, wenn es eine medizinische Begründung dafür gibt, und die sollte dann ebenfalls draufstehen. Ohne Begründung besteht die Kasse in der Regel auf dem Vertragsgerät, und die Verordnung geht zurück in die Praxis.

Die 28-Tage-Frist

Eine Hilfsmittelverordnung verliert nach der Hilfsmittel-Richtlinie 28 Kalendertage nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung bis dahin nicht begonnen hat. Begonnen heißt: Der Antrag ist bei der Kasse eingegangen. Deshalb bitten wir um den Upload möglichst am Tag der Ausstellung; das Original kann per Post nachkommen. Eine Verordnung, die drei Wochen in der Schublade lag, ist noch zu retten, eine sechs Wochen alte nicht.

Die Kasse prüft nicht, ob die Therapie sinnvoll ist. Sie prüft, ob die Verordnung vollständig ist. Das ist die gute Nachricht, denn Vollständigkeit lässt sich in zwei Minuten herstellen.

Was Sie nicht selbst klären müssen

Kostenvoranschlag, Genehmigungsantrag, Rückfragen der Kasse, Nachreichen einer fehlenden Angabe: Das ist Aufgabe des Leistungserbringers, also unsere. Sie müssen weder bei der Kasse anrufen noch in Vorleistung gehen. Für Sie bleibt die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, einmalig je Versorgung. Auch die Praxis muss nichts weiter tun: Hilfsmittel belasten weder das Arzneimittel- noch das Heilmittelbudget.

Die häufigsten Gründe für Rückfragen

  • Keine Diagnose oder nur ein Symptom („Schmerzen“) ohne Zuordnung.
  • Heilmittelformular Muster 13 statt Hilfsmittelformular Muster 16.
  • Ausstellungsdatum älter als 28 Tage.
  • Unterschrift oder Praxisstempel fehlt, etwa bei einem Ausdruck aus dem Praxissystem.
  • Ein konkretes Gerät ohne medizinische Begründung, das nicht dem Kassenvertrag entspricht.

Für Praxisteams

Alle Hilfsmittelnummern nach Indikation, der Ablauf aus Sicht der Praxis und die Faxnummer für den direkten Versand stehen auf unserer Seite für Praxen. Verordnungen mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten nehmen wir per Fax an 02262 717693 oder per E-Mail entgegen; das Original folgt per Post.

Hinweise für Praxen - Pflichtangaben, Hilfsmittelnummern, Kontakt

Für Patientinnen und Patienten

Werfen Sie noch in der Praxis einen Blick auf die Verordnung: Diagnose, Bezeichnung des Hilfsmittels, Anzahl, Datum, Stempel, Unterschrift. Fehlt etwas, lässt es sich an der Anmeldung in einer Minute ergänzen. Zu Hause dauert es Tage. Dann fotografieren Sie die Verordnung und laden sie hoch; wir prüfen sie sofort und melden uns, falls doch etwas fehlt.

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