Zuzahlung, Aufzahlung, Leihgerät: was ein Therapiegerät auf Rezept kostet
Höchstens 10 Euro Zuzahlung, und trotzdem ist manchmal von Mehrkosten die Rede. Die Begriffe sauber getrennt: was das Gesetz verlangt, was freiwillig ist und wann Sie gar nichts zahlen.

„Was kostet mich das?“ ist am Telefon die häufigste Frage - und die Antwort ist meist kürzer, als viele erwarten. Verwirrung entsteht, weil zwei Begriffe ähnlich klingen und Verschiedenes meinen: Zuzahlung und Aufzahlung. Dieser Artikel trennt sie und erklärt, was es mit dem Leihgerät auf sich hat.
Die Zuzahlung: gesetzlich festgelegt, höchstens 10 Euro
Ein ärztlich verordnetes Therapiegerät ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Bewilligt Ihre Krankenkasse die Versorgung, trägt sie die Kosten für das Gerät und das medizinisch notwendige Zubehör. Sie selbst zahlen die gesetzliche Zuzahlung: zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel.
Bei einem Leihgerät fällt die Zuzahlung einmal je Versorgungsfall an, nicht jeden Monat. Wir rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab; Sie müssen nichts vorstrecken und sich um keine Erstattung kümmern.
Wann Sie nichts zahlen
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
- Wer im Kalenderjahr seine Belastungsgrenze erreicht hat, wird von seiner Krankenkasse für den Rest des Jahres befreit. Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent.
- Haben Sie einen Befreiungsbescheid, legen Sie ihn uns einfach vor. Dann entfällt die Zuzahlung.
Ein praktischer Rat: Sammeln Sie alle Quittungen über Zuzahlungen eines Jahres, auch die aus der Apotheke und vom Krankenhaus. Viele Menschen erreichen ihre Belastungsgrenze, ohne es zu merken, und stellen den Antrag nie.
Die Aufzahlung: freiwillig, wenn Sie mehr möchten
Die Krankenkasse übernimmt das Gerät, das medizinisch notwendig ist. Wünschen Sie ein Gerät, das darüber hinausgeht - etwa mit mehr Programmen oder zusätzlichen Funktionen -, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Das ist die Aufzahlung. Sie kommt zur Zuzahlung hinzu und hat mit ihr nichts zu tun.
- Eine Aufzahlung ist immer Ihre freie Entscheidung. Niemand darf sie zur Bedingung für die Versorgung machen.
- Wir müssen Sie vorher beraten, welche Versorgung ohne Mehrkosten möglich ist. Dass Sie sich trotzdem für das höherwertige Gerät entscheiden, bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift.
- Zu den Mehrkosten können höhere Folgekosten gehören, etwa für besonderes Zubehör. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben.
Zuzahlung ist Pflicht und gedeckelt. Aufzahlung ist freiwillig und nie Voraussetzung für Ihre Versorgung.
Leihgerät oder eigenes Gerät
Die meisten Therapiegeräte stellt die Kasse leihweise zur Verfügung. Das Gerät gehört dann nicht Ihnen; endet die Versorgung, geben Sie es zurück. Wie lange eine Versorgung läuft und ob eine Folgeverordnung nötig ist, richtet sich nach dem Vertrag Ihrer Krankenkasse. Wir sagen Ihnen rechtzeitig, wann eine neue Verordnung fällig wird.
Wichtig für alle, die ungeduldig sind: Ein Gerät, das Sie vor der Bewilligung selbst kaufen, erstattet die Kasse in aller Regel nicht nachträglich. Der Weg führt über die Verordnung - vor dem Kauf.
Und das Zubehör?
Ersatz-Elektroden senden wir Ihnen im Rahmen der Versorgung in der Regel kostenfrei zu; ein Anruf genügt. Bei einzelnen Geräten gibt es Hygieneartikel, die gesondert abgerechnet werden. Das sagen wir Ihnen vorher, nicht hinterher.
Drei Fälle, die anders laufen
- Privat versichert: Die Erstattung richtet sich nach Ihrem Tarif. Wir erstellen Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.
- Ohne Verordnung: Für Sport, Vorbeugung oder ein Wunschgerät ohne medizinische Notwendigkeit zahlen Sie selbst. Das ist kein Eigenanteil im Sinne der Kasse, sondern ein Kauf.
- Ihre Kasse hat keinen Vertrag mit uns: Schicken Sie die Verordnung trotzdem. Wir prüfen gern einen Vertragsbeitritt.
Kurz gesagt
Mit Verordnung und Bewilligung zahlen Sie für ein Therapiegerät höchstens 10 Euro, oft weniger, manchmal nichts. Alles darüber hinaus ist eine Entscheidung, die Sie selbst treffen und vorher schriftlich bestätigen. Über die Bewilligung entscheidet Ihre Krankenkasse.
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