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Versorgung & Krankenkasse19. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit · Martin Grohmann

Therapiegerät länger nutzen: Folgeverordnung, Verlängerung und Rückgabe

Ihr Therapiegerät ist ein Leihgerät, und die Versorgung läuft für einen festen Zeitraum. Was passiert, wenn er endet: wie Sie verlängern, was die Folgeverordnung braucht und wie die Rückgabe funktioniert.

Hand mit Kugelschreiber an einem Tischkalender, ein Datum ist rot eingekreist

Das Wichtigste in Kürze

  • Wie lange Ihre Versorgung läuft, hängt von Ihrer Krankenkasse ab. Den Zeitraum teilen wir Ihnen bei der Lieferung mit.
  • Vier Wochen vor Ablauf erinnern wir Sie und bitten um eine Folgeverordnung, wenn Sie das Gerät weiter brauchen.
  • Die Folgeverordnung können Sie als Foto oder Upload schicken. Das Original muss auf Anforderung innerhalb von 14 Tagen per Post bei uns sein.
  • Brauchen Sie das Gerät nicht mehr, schicken Sie es nach Ablauf der Verordnung per Post an uns zurück.

Die meisten Therapiegeräte, die wir über die Krankenkasse liefern, sind Leihgeräte. Sie gehören nicht Ihnen, sondern werden Ihnen für die Dauer der Behandlung überlassen.[1] Und diese Dauer ist begrenzt: Jede Verordnung deckt einen bestimmten Zeitraum ab. Was danach passiert, entscheidet sich an einer einfachen Frage: Brauchen Sie das Gerät weiter oder nicht?

Wie lange läuft meine Versorgung?

Das ist von Kasse zu Kasse verschieden, denn der Zeitraum ist im Vertrag zwischen Ihrer Krankenkasse und uns geregelt. Wir teilen ihn Ihnen bei der Lieferung mit. Notieren Sie sich das Datum am besten gleich, etwa im Kalender oder auf der Geräteverpackung.

Bei manchen Geräten, etwa bei TENS, beginnt die Versorgung mit einer Erprobung.[2] Sie zeigt, ob die Behandlung Ihnen hilft. Danach entscheidet sich, ob es weitergeht.

Wir erinnern Sie vier Wochen vorher

Sie müssen sich das Ende nicht selbst merken: Vier Wochen vor Ablauf des Versorgungszeitraums melden wir uns bei Ihnen. Brauchen Sie das Gerät weiter, bitten wir Sie um eine Folgeverordnung. Vier Wochen sind genug Zeit für einen Termin in der Praxis, und die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter.

Weiter nutzen: die Folgeverordnung

Eine Folgeverordnung ist ein neues Rezept für dasselbe Hilfsmittel. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt sie aus, wenn die Behandlung weiter nötig ist. Auf ihr muss stehen, was auch auf der ersten Verordnung stand: die Diagnose und der Gerätetyp.[3] Hilfreich ist ein kurzer Vermerk, dass die Behandlung weiterhin erforderlich ist und Sie das Gerät regelmäßig nutzen.

Hilfsmittelverordnung: was draufstehen muss, damit die Kasse zahlt

Schicken Sie uns die Folgeverordnung so, wie es für Sie am einfachsten ist: als Foto per Upload auf unserer Website, per E-Mail oder per Post. Ein Foto genügt, damit wir die Verlängerung bei Ihrer Kasse in Gang setzen.

  • Das Original brauchen wir trotzdem. Für die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse muss die Verordnung im Original bei uns vorliegen: Jobi Medizintechnik-Team GmbH, Zeitstr. 7, 51674 Wiehl. Künftig werden Hilfsmittel elektronisch verordnet; dann entfällt das Papieroriginal. Der verbindliche Starttermin steht noch nicht endgültig fest.
  • Fordern wir das Original an, haben Sie dafür 14 Tage Zeit. Kommt es nicht, können wir die Leistung nicht mit der Kasse abrechnen und müssen sie Ihnen in Rechnung stellen. So steht es in unseren Mietbedingungen.
  • Ob mit der Folgeverordnung erneut eine Zuzahlung anfällt, richtet sich nach dem Vertrag Ihrer Krankenkasse.[1] Haben Sie eine Zuzahlungsbefreiung, legen Sie sie uns einfach wieder vor.[4]
Folgeverordnung hochladen: Verordnung einreichen

Nicht mehr nötig: die Rückgabe

Endet die Behandlung, oder bekommen Sie keine Folgeverordnung, geht das Gerät nach Ablauf der Verordnung an uns zurück. Das ist kein Grund zur Sorge, sondern der normale Weg: Das Gerät wird geprüft, aufbereitet und kann danach jemand anderem helfen.[1]

  • Senden Sie das Gerät mit dem Zubehör, das Sie mit ihm erhalten haben, per Post an: Jobi Medizintechnik-Team GmbH, Zeitstr. 7, 51674 Wiehl.
  • Verpacken Sie es gut gepolstert, am besten im Originalkarton, falls Sie ihn noch haben.
  • Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg mit der Sendungsnummer auf, bis wir den Eingang bestätigt haben.
  • Unsicher, welche Teile zurückkommen? Rufen Sie uns kurz an, bevor Sie das Paket packen.

Bitte lassen Sie das Gerät nicht einfach liegen. Liegt sechs Wochen nach Ablauf der letzten Verordnung weder eine neue Verordnung vor, noch ist das Gerät bei uns angekommen, dürfen wir nach unseren Mietbedingungen eine Nutzungsausfallentschädigung von 19 Euro je angefangenem Monat berechnen. Das möchten wir Ihnen ersparen, deshalb erinnern wir rechtzeitig.

Unsere Allgemeinen Mietbedingungen im Wortlaut

Wenn Sie das Gerät lange nutzen

Manche Menschen brauchen ihr Gerät über Jahre, etwa bei chronischen Schmerzen. Dann gilt zweierlei. Erstens braucht jede neue Verordnungsperiode eine Folgeverordnung. Zweitens müssen Elektrostimulationsgeräte spätestens alle 24 Monate sicherheitstechnisch kontrolliert werden.[5] Dafür melden Sie sich bei uns, und wir kümmern uns darum.

Wenn das Gerät nicht mehr richtig funktioniert

Sagen Sie uns Bescheid, sobald Ihnen etwas auffällt: Das Gerät schaltet sich ab, ein Kabel ist beschädigt, die Anzeige spinnt. Reparieren Sie nichts selbst und schicken Sie es nicht an den Hersteller; Reparaturen übernehmen wir.[1] Bei einem Defekt, den Sie nicht verschuldet haben, tragen wir die Kosten für Reparatur und Versand.

Elektroden und anderes Zubehör, das sich mit der Zeit abnutzt, erhalten Sie im Rahmen der Versorgung nach. Woran Sie erkennen, dass ein Wechsel fällig ist, steht in unserem Elektroden-Artikel.

Elektroden: richtig kleben, pflegen und rechtzeitig wechseln

Kurz zusammengefasst

  • Datum des Versorgungsendes bei der Lieferung notieren.
  • Auf unsere Erinnerung vier Wochen vorher reagieren: weiter nutzen oder zurückgeben?
  • Weiter nutzen: Folgeverordnung in der Praxis holen, Foto an uns, Original per Post.
  • Nicht mehr nötig: Gerät mit Zubehör gut verpackt per Post zurück, Beleg aufbewahren.
  • Bei Fragen oder Problemen: anrufen. Wir klären das lieber vorher als hinterher.

Quellen

  1. [1]Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 33 SGB V – Hilfsmittel (Abs. 1 Instandsetzung, Abs. 5 leihweise Überlassung, Abs. 8 Zuzahlung). abgerufen am 19.10.2026.
  2. [2]GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 09 „Elektrostimulationsgeräte“ (Definition, Indikationen, allgemeingültige Kontraindikationen) und Produktuntergruppe 09.37.01 „Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung“. Fortschreibung vom 30.09.2022, abgerufen am 19.10.2026.
  3. [3]Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL), §§ 4, 7 und 8. Fassung vom 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025.
  4. [4]Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 62 SGB V – Belastungsgrenze. abgerufen am 19.10.2026.
  5. [5]Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Medizinprodukte-Betreiberverordnung, § 12 (Sicherheitstechnische Kontrollen) und Anlage 1 Nr. 1.1. Fassung 2025, abgerufen am 19.10.2026.

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